Die
Pension,
die auch Ruhegehalt genannt wird, ist die Altersversorgung für
Beamte, Richter und Soldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und
andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen und das Pensionsalter erreicht haben. Die Altersversorgung
von Beamten ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung
der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) geregelt.
Höhe der Pension
Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle Dienstjahr, in
dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit gearbeitet
hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert 1,79375,
so dass nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von 71,75
erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar,
mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven
Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert
wird, um den zustehenden Anspruch zu errechnen. Soweit Teile eines
Familienzuschlages zustehen, werden diese ungekürzt gezahlt.
Wird
nur Teilzeit gearbeitet, so vermindert sich der Jahressatz von
1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor. Dafür können
Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die
nicht im Beamtenverhältnis geleistet wurden, bei der Berechnung
des Faktors anerkannt werden. Gleichfalls gibt es Zurechnungszeiten,
sofern ein Beamter vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird
(zwei Drittel der verbleibenden Zeit).
Wird ein Beamter ohne vorliegende Dienstunfähigkeit auf eigenen
Wunsch vor Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
(Altersgrenze soll analog zur gesetzlichen Rentenversicherung
angehoben werden), so werden seine Ansprüche um 3,6 Prozent
pro Jahr des vorzeitigen Austrittes gekürzt. Ebenso wird
bei einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt wird, dass Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr
vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt, maximal jedoch
um 10,8 Prozent.
Mindestversorgung
Um der Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit
des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz
ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Bei einem
Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt,
wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten
der Mindestruhegehaltssatz auf mindestens 66,667 von Hundert erhöht,
der maximale Wert der erreichbaren Versorgung darf dabei aber
nicht überschritten werden. Außerdem gibt es eine amtsunabhängige
und eine amtsabhängige Mindestversorgung die greifen, wenn
eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt (beispielsweise
wegen Krankheit); dabei wird der höhere Betrag gewährt.
Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 Prozent
der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A
4, die amtsabhängige Mindestversorgung 33,333 % der maßgeblichen
Bezüge aus der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe.
Maximal
erreichbare Pensionshöhe und Anrechnung
Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren
erreichen, beträgt zur Zeit (2006) 73,37 Prozent des letzten
Gehalts. Bis 2010 fallen die Pensionsanhebungen um jeweils 0,4
Prozent niedriger aus als die Besoldungserhöhungen der aktiven
Beamten (Versorgungsänderungsgesetz 2001). Das bedeutet,
dass der Höchstversorgungssatz auf 71,75 Prozent sinkt. Auch
im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 2005 drei Klagen
Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet
zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 1387/02). Von 2011-2017 sollen
die Besoldungsanpassungen zum Aufbau einer Versorgungsrücklage
jährlich 0,2 % geringer ausfallen.
Diese seit 1999 gültige Regelung (Versorgungsrücklagegesetz)
wurde ausgesetzt, bedeutet aber gegebenenfalls einen Verzicht
von 2 % der Pensionssteigerungen verteilt auf 10 Jahre. Hat ein
Beamter zusätzlich Ansprüche auf eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, so werden diese, abhängig
von der einzelnen Fallkonstellation, ganz oder teilweise auf die
Pension angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern.
Auch ein Erwerbseinkommen, das ein Versorgungsempfänger erzielt,
wird auf die Versorgung angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze
überschritten wird.
Hinterbliebenenversorgung
Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten Witwen-
bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen
bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 Prozent,
bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 Prozent der
Pension, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages
ungekürzt erhalten bleiben. Für Halbwaisen beträgt
das Waisengeld 12 Prozent des Ruhegehaltes, für Vollwaisen
sind es 20 Prozent. Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte,
so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann
dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen
erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
soweit sie der Zahlung bedürfen (also kein eigenes Einkommen
haben), danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht
in der Lage sind (Behinderte).
Bestand
die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers
weniger als ein Jahr oder wurde erst nach dem 65. Geburtstag des
Versorgungsempfängers geschlossen und ist kinderlos geblieben,
so wird regelmäßig von einer Versorgungsehe ausgegangen,
was zur Verweigerung einer Leistung an die Witwe führt.
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